Reinhold Geimer: Internationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht
Buch
- Schmidt , Dr. Otto, 02/2024
- Einband: Gebunden
- Sprache: Deutsch
- ISBN-13: 9783504471156
- Bestellnummer: 11454025
- Nummer der Auflage: 24009
- Auflage: neu bearbeitete Auflage 2024
- Gewicht: 2040 g
- Maße: 246 x 184 mm
- Stärke: 62 mm
- Erscheinungstermin: 26.2.2024
Klappentext
QuellcodeStilFormat
Der Umgang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten erfordert Durchblick, handelt es sich doch um ein vielschichtiges und komplexes Rechtsgebiet. In dem Standardwerk von Geimer finden man sowohl die Grundlagen, als auch vertieft Spezialfragen zum gesamten internationalen Verfahrensrecht. Seit der letzten Auflage hat sich viel Neues getan, das topaktuell eingearbeitet ist:
neue EuZustellungsVO, u. a. mit grenzüberschreitender elektronischer Zustellung
neue EuBeweisaufnahmeVO; nun mit direkter Beweisaufnahme im Ausland und grenzüberschreitender Beweisaufnahme im Wege der Videokonferenz
Übereinkommen über Einheitliches Patentgericht mit eigene Prozessordnung, integriert in das System der EuGVVO
Inkrafttreten des Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens
neue EuEheVO; Anerkennung neuer Scheidungsformen ohne konstitutivem Richterspruch, wie z. B. die einvernehmliche Scheidung vor dem Notar oder Standesbeamten, und Abschaffung des Exequaturverfahrens nach dem Vorbild der EuGVVO
Umsetzung der Richtlinie 2020 / 1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher im neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz und im geänderten Unterlassungsklagengesetz
Neufassung der §§ 183, 363, 722, 1067 ff. ZPO
Eröffnung von Wahlmöglichkeiten hin zur Zustellung im Parteibetrieb ins Ausland in § 1080 I 3, § 1111 I 4 ZPO, § 48 III 3 IntFamRVG
Abschwächung des deutschen Vorbehalts gegen pre-trial discovery und damit moderate Zulassung.
Selbstverständlich mit gründlicher Auswertung der umfangreichen Rechtsprechung, vor allem des EuGH und des BGH; z. B. die Ausweitung der Prozesskostensicherungspflicht für Kläger und Antragsteller (§ 110 ZPO) durch BGH und die Zurückdrängung der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit durch die Achmea-Rechtsprechung des EuGH.
Anmerkungen:
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