Michael Heck: Vermögensabschöpfung im gewerblichen Güter- und Personenverkehr
Vermögensabschöpfung im gewerblichen Güter- und Personenverkehr
Buch
- Leitfaden für die Praxis
- Boorberg, R. Verlag, 06/2024
- Einband: Kartoniert / Broschiert
- Sprache: Deutsch
- ISBN-13: 9783415076433
- Bestellnummer: 11924122
- Umfang: 138 Seiten
- Nummer der Auflage: 24003
- Auflage: 3., aktualisierte Auflage
- Gewicht: 217 g
- Maße: 204 x 146 mm
- Stärke: 15 mm
- Erscheinungstermin: 25.6.2024
Klappentext
Welches Vorgehen ist am effizientesten?Das Buch hilft vor allem Ermittlungspersonen und behördlichen Anwenderinnen und Anwendern des Personen- und Güterverkehrsrechts in rechtlicher und taktischer Hinsicht bei der täglichen Abwägung, welches Instrument - Bußgeldbescheid oder Einziehungsbescheid - sich in welchen Fällen besser eignet.
Das Problem In Zeiten steigender Treibstoffkosten und eines wachsenden EU-Binnenmarktes verschärft sich die Konkurrenzsituation unter den Transportunternehmen massiv. Der daraus resultierende Kostendruck auf die Speditionen lässt manche Unternehmen zu illegalen Mitteln greifen, um Kosten zu senken und Gewinne zu maximieren. Wettbewerbsvorteile aus den Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften rechnen sich für Unternehmen, da die Regelgeldbußen im Verhältnis zum Gewinn gering sind und oft bereits im Vorfeld einkalkuliert werden. Diese Gemengelage ist von anhaltender Brisanz, soll doch laut den Prognosen der Verkehrswissenschaft die Beförderungsleistung bis 2050 um das rund Zweieinhalbfache steigen.
Mögliche Lösungen Umso mehr stellt sich die Frage, wie sich den angesprochenen illegalen Praktiken begegnen lässt. Hierfür gibt es das Instrumentarium der Vermögensabschöpfung im gewerblichen Güter- und Personenverkehr. Dabei existieren grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege: einerseits die Verhängung von Geldbußen und andererseits die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Die Vermögensabschöpfung ist inzwischen zu einer Standardmaßnahme bei der Polizei und vielen Bußgeldbehörden geworden. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen werden insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, das Für und Wider sowie die jeweilige Verfahrensweise beleuchtet.
Der Leitfaden Die Autoren geben zunächst einen statistischen Überblick über die Praxis der Bußgeldbehörden bei Einstellungen des Verfahrens gegen Fahrzeughalter und Einziehungen des Wertes von Taterträgen im gewerblichen Personen- und Güterverkehr.
Nach einer Übersicht über die Besonderheiten von Geldbuße bzw. Einziehung des Wertes von Taterträgen gehen sie auf die jeweiligen Voraussetzungen ein. Dabei berücksichtigen sie insbesondere Verfahrensgrundsätze, Ermessensentscheidungen und die Verjährungsproblematik.
Die Maßnahmen Die Verfasser erläutern
die Möglichkeiten der vorläufigen Vermögenssicherung,
den Vermögensarrest,
die Vollstreckung der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung und
die Einziehung des Wertes von Taterträgen im OWiG.
Anschaulich stellen sie das Zusammentreffen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit und Tatmehrheit dar.
Anschaulich mit Fallbeispielen Zahlreiche Beispielsfälle veranschaulichen, worauf zu achten ist, z. B. bei
Überladung,
fehlenden Genehmigungen bzw. Lizenzen,
mangelnder Ladungssicherung,
Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten und
technischen Mängeln.
Mit Mustern und Bearbeitungsempfehlungen Bearbeitungsempfehlungen, Erläuterungen zu einzelnen Tatbeständen sowie Musterdokumente zu Durchsuchungsbeschluss, Vermögensarrest und Betroffenenanhörung runden das Werk ebenso ab wie Anordnungen zum Einziehungsbescheid nach § 29a Abs. 1, 2 und 5 OWiG.
Zielgruppen sind ... ... die Verkehrspolizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Unternehmen und Verbände des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs, Finanzbehörden, Bundesamt für Logistik und Management (BALM, früher Bundesamt für Güterverkehr (BAG)).
Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)
Biografie (Michael Heck)
Dr. med. Michael Heck, Facharzt für Anästhesiolgie, ambulante Narkosen, Heidelberg.Anmerkungen:
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