Grundausbildung (Truppmann Teil 1) Ausbildungsdienst in der Feuerwehr (Truppmann Teil 2)
Grundausbildung (Truppmann Teil 1) Ausbildungsdienst in der Feuerwehr (Truppmann Teil 2)
Buch
- Lehrstoffblätter für die Ausbildung nach Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 und dem Lernzielkatalog Freiwillige Feuerwehr Baden-Württemberg
- Verlag:
- Neckar-Verlag, 02/2025
- Einband:
- Geheftet
- Sprache:
- Deutsch
- ISBN-13:
- 9783788389642
- Artikelnummer:
- 12177650
- Umfang:
- 299 Seiten
- Nummer der Auflage:
- 25015
- Auflage:
- 15. Auflage
- Gewicht:
- 761 g
- Maße:
- 295 x 207 mm
- Stärke:
- 14 mm
- Artikelnummer:
- 12177650
- Erscheinungstermin:
- 3.2.2025
Klappentext
Die Lehrstoffblätter Truppmann Teil 1 und 2 unterstützen sowohl die Lehrgangsteilnehmer / innen als auch die Ausbilder / innen bei den Feuerwehr-Lehrgängen, die auf Kreis- und Gemeindeebene durchgeführt werden. Durch die Lehrstoffblätter wird die Ausbildung in allen Fachfragen unterstützt und eine Vergleichbarkeit der einzelnen Lehrgänge wird erreicht.Den Lehrstoffblättern Truppmann Teil 1 und 2 liegt der "Lernzielkatalog Freiwillige Feuerwehr Baden-Württemberg" zu Grunde, der die Umsetzung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (FwDV 2) detailliert beschreibt. Die Lehrstoffblätter Truppmann Teil 1 und 2 bilden das Basiswerk, auf das die Lehrstoffblätter Sprechfunker, Atemschutzgeräteträger, Maschinist für Löschfahrzeuge und Truppführer aufbauen.
Die von den Mitarbeiter: innen der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg erstellten Lehrstoffblätter sind sowohl für Ausbilder / innen als auch für Lehrgangsteilnehmer: innen als fundierte Lehr- bzw. Lernunterlage unentbehrlich. Die jeweiligen Ausbildungsinhalte werden umfassend vermittelt und durch zahlreiche Abbildungen und Grafiken veranschaulicht. Jedes Kapitel wird zudem durch Fragen zur Lernerfolgskontrolle abgeschlossen.
Anmerkungen:
Bitte beachten Sie, dass auch wir der Preisbindung unterliegen und kurzfristige Preiserhöhungen oder -senkungen an Sie weitergeben müssen.